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Vergaberichtlinien der Stiftung „AWO Ehrenamt lohnt“.

1. Förderzweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Ehrenamt und bürgerschaftlichem Engagement innerhalb des satzungsgemäßen Auftrages der Arbeiterwohlfahrt im Rahmen der regionalen Zuständigkeit des AWO Bezirksverbandes Oberbayern.
  2. Diese Vergaberichtlinien umfassen folgende Förderbereiche:
    1. Unterstützung von AWO-Gliederungen im Verbandsgebiet bei der Schaffung und dauerhaften Sicherung einer räumlichen, sächlichen und personellen Infrastruktur für ehrenamtliche Tätigkeit und bürgerschaftliches Engagement,
    2. Unterstützung  von AWO-Gliederungen im Verbandsgebiet bei der Initiierung, Verstetigung und dauerhaften Sicherung von Ehrenamtsprojekten unter Berücksichtigung der Grundsätze der AWO Bezirksverband Oberbayern (Ehrenamts-Charta),
    3. Unterstützung von AWO-Gliederungen im Verbandsgebiet bei der Entwicklung von Kooperationsprojekten im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements mit anderen sozialen Verbänden, Initiativen und Stiftungen sowie Kommunen und Betrieben (Beispiele: Arbeitsgemeinschaften, Bündnisse für Familien),
    4. Organisation von Qualifizierungsangeboten (Basisqualifikationen, Freiwilligen-Management und -koordination etc.)
  3. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.
  5. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.

2. Antragsverfahren

  1. Förderanträge sind an den Vorstand der Stiftung “AWO Ehrenamt lohnt”, Edelsbergstraße 10, 80686 München, bis zum 30. September des laufenden Jahres zu richten und zwar
    1. bei AWO-Ortsvereinen über den jeweilig zuständigen AWO-Kreisverband,
    2. bei korporativen Mitgliedern  über den jeweils zuständigen Spitzenverband.
  2. Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen:
    1. Inhaltliche Beschreibung und Begründung des zu fördernden Vorhabens/Projektes.
    2. Kosten- und Finanzierungsplan mit rechtsverbindlicher Erklärung über ggf. einzusetzende Eigenmittel und Kreditzusagen.
    3. Nachweis über die ordnungsgemäße Führung der laufenden Geschäfte.
    4. Positive Stellungnahme bei Vorhaben/Projekten
      - der AWO BV Oberbayern durch die zuständige Fachabteilung.
      - von Gliederungen der AWO Bezirksverband Oberbayern  durch die jeweils übergeordnete Gliederung.
      - von Korporativen Mitgliedern durch den Spitzenverband.
      - von sonstigen Antragstellern gemäß § 2 Ziffer (4) der Stiftungssatzung durch den regional zuständigen Kreisverband der AWO bzw. bei überregionalen Projekten durch den AWO Bezirksverband Oberbayern
    5. Die Anforderung weiterer Unterlagen, die zur Bearbeitung des Antrages notwendig sind bleibt vorbehalten.
    6. Der Antragseingang wird durch die Geschäftsführung der Stiftung bestätigt.
  3. Anträge für Vorhaben/Projekte, die vor Antragstellung begonnen wurden, können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

3. Auszahlung und Nachweis

  1. Über die Vergabe der Stiftungsmittel entscheiden der Stiftungsrat auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes. 
  2. Die bewilligten Mittel werden auf ein vom Antragsteller zu benennendes Konto des Trägers des Vorhabens durch die Geschäftsstelle der Stiftung ausbezahlt.
  3. Der Träger hat auf Verlangen eine rechtsverbindliche Erklärung zur zweckgebundenen Verwendung der bewilligten Mittel abzugeben.
  4. Nach Abschluss des Vorhabens ist ein Verwendungsnachweis  vorzulegen. Dieser besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht.
  5. Die Stiftung behält sich vor, die Verwendung der Mittel des geförderten Vorhabens beim Träger zu prüfen oder durch einen Beauftragten prüfen zu lassen.

4. Rückzahlungsverpflichtung

Bewilligte Mittel können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn

  1. das Vorhaben nicht oder nicht entsprechend dem Antrag umgesetzt wurde,
  2. die tatsächlichen Kosten des Vorhabens maßgeblich (mindestens 20%) nach unten vom Kostenplan abweichen oder
  3. Zuschüsse Dritter für das Vorhaben, die nach Antragstellung an die Stiftung realisiert werden konnten, die die Eigenmittel des Trägers des Vorhabens um mehr als 50% absenken.

5. Inkrafttreten
Die Vergaberichtlinien treten durch Beschluss des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates vom 14. Dezember 2007 in Kraft.

 

München, den 14. Dezember 2007

 

Herbert Hofauer                                          Wolfgang Schindele
Vorsitzender des Stiftungsrates               Vorsitzender des Stiftungsvorstandes