Satzung der Stiftung „AWO Ehrenamt lohnt“.
Präambel
Ehrenamt als wesentliches Element bürgerschaftlichen Engagements nimmt von jeher breiten Raum in der Verbandsstruktur der AWO ein und ist tief in ihrer Tradition verwurzelt. Die Förderung des Ehrenamtes ist satzungsgemäßer Auftrag. Für das Selbstverständnis der AWO und ihren Stellenwert in Staat und Gesellschaft ist und bleibt bürgerschaftliches Engagement und damit ehrenamtliche Tätigkeit unverzichtbar.
Für die AWO Bezirksverband Oberbayern gilt es daher, die Ehrenamts-Tradition des Verbandes mit den neueren Entwicklungen im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements zusammenzuführen und Rahmenbedingungen für all jene zu schaffen, die aktiv an der Entwicklung von Lösungsmöglichkeiten zur Bewältigung gesellschaftlicher und sozialer Anliegen beitragen wollen.
Die AWO Bezirksverband Oberbayern gründet diese Stiftung in dem Bestreben, durch gezielte Förderung ihrer Untergliederungen optimale Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement im Rahmen der Verbandsarbeit in Oberbayern zu schaffen, zu fördern und nachhaltig zu sichern.
§ 1
Name, Rechtsstellung, Sitz
Die Stiftung führt den Namen “AWO Ehrenamt lohnt”. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.
§ 2
Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung von Ehrenamt und bürgerschaftlichem Engagement innerhalb des satzungsgemäßen Auftrages der Arbeiterwohlfahrt im Rahmen der regionalen Zuständigkeit des AWO Bezirksverbandes Oberbayern.
- Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Unterstützung von AWO-Gliederungen im Verbandsgebiet bei der Schaffung und dauerhaften Sicherung einer räumlichen, sächlichen und personellen Infrastruktur für ehrenamtliche Tätigkeit und bürgerschaftliches Engagement,
- Unterstützung von AWO-Gliederungen im Verbandsgebiet bei der Initiierung, Verstetigung und dauerhaften Sicherung von Ehrenamtsprojekten unter Berücksichtigung der Grundsätze des AWO Bezirksverband Oberbayern (Ehrenamts-Charta),
- Unterstützung von AWO-Gliederungen im Verbandsgebiet bei der Entwicklung von Kooperationsprojekten im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements mit anderen sozialen Verbänden, Initiativen und Stiftungen sowie Kommunen und Betrieben (Beispiele: Arbeitsgemeinschaften, Bündnisse für Familien),
- Organisation von Qualifizierungsangeboten (Basisqualifikationen, Freiwilligen-Management und -koordination etc.),
- Ehrung besonders herausragender ehrenamtlicher Leistungen in der AWO bzw. besonderer, beispielgebender Projekte.
- Unterstützung von AWO-Gliederungen im Verbandsgebiet bei der Initiierung, Verstetigung und dauerhaften Sicherung von Ehrenamtsprojekten unter Berücksichtigung der Grundsätze des AWO Bezirksverband Oberbayern (Ehrenamts-Charta),
- Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.
§ 3
Einschränkungen
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
- Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten auf Grund dieser Satzung nicht zu.
§ 4
Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage; diese ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.
- Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 5
Stiftungsmittel
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
- aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des
- Stiftungsvermögens bestimmt sind; §4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
- Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Es dürfen die steuerrechtlich zulässigen Rücklagen gebildet werden.
§ 6
Stiftungsorgane
- Organe der Stiftung sind
- der Stiftungsvorstand,
- der Stiftungsrat.
- Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
§ 7
Stiftungsvorstand
- Der Stiftungsvorstand besteht aus vier geborenen Mitgliedern. Mitglieder des Vorstandes sind die zwei Geschäftsführer der AWO Bezirksverband Oberbayern, der/die Vorsitzende des Fachausschusses „Mitgliederorganisation“ der AWO Bezirksverband Oberbayern und der/die Geschäftsführer/in des Fachausschusses „Mitgliederorganisation“ der AWO Bezirksverband Oberbayern. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweils nachfolgenden Mitglieds – auf Ersuchen des Stiftungsrates – im Amt.
- Der Stiftungsrat benennt aus den geborenen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
§ 8
Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstandes
- Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Stiftungsvorstandes gemeinsam vertreten.
- Der Stiftungsvorstand ist befugt, an Stelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er den Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen.
- Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben des Stiftungsrates sind insbesondere
- die Aufstellung des Haushaltsvorschlages der Stiftung,
- die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen,
- die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie der Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen.
- Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung entsprechend.
§ 9
Geschäftsführung, Geschäftsjahr
- Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen. Zur Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates eine Person bestellen.
- Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerkes befugte Stelle prüfen zu lassen. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung seiner Erträge und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat besteht aus den derzeit fünf Mitgliedern des Vorstandes der AWO Bezirksverband Oberbayern e.V.. Vorsitzende/r des Stiftungsrates ist der/die Vorsitzende des Vorstandes der AWO Bezirksverband Oberbayern e.V.
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r des Stiftungsrates ist der/die stellvertretende Vorsitzende des AWO Bezirksverband Oberbayern e.V., er/sie vertritt den Vorsitzenden im Falle der Verhinderung.
§ 11
Aufgaben des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Er beschließt insbesondere über
- den Haushaltsvorschlag,
- die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
- die Jahres- und Vermögensrechnung,
- die Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
- die Entlastung des Stiftungsvorstandes,
- Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.
§ 12
Geschäftsgang des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von sieben Tagen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Stiftungsvorstand dies verlangen. Der Stiftungsvorstand kann an der Sitzung des Stiftungsrates teilnehmen, auf Verlangen des Stiftungsrates ist er dazu verpflichtet.
- Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens drei Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt.
- Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 13 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
- Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane und der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu geben.
§ 13
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
- Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
- Änderungen des Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder die Verhältnisse sich derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§ 15) wirksam.
§ 14
Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die AWO Bezirksverband Oberbayern e.V. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§15
Stiftungsaufsicht
- Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
- Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
§ 16
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.
München,
Unterschrift des Stifters
(AWO BV Oberbayern)





